ABiNa (Arbeitsgemeinschaft Biomasse-Nahwärme) informiert über neue "Heizwerkförderung"

Die ABiNa hat im vergangenen Jahr durch zahlreiche Termine sowohl beim Lebensministerium als auch bei der Förderabwicklungsstelle die zukünftigen Förderbedingungen zum größtmöglichen Vorteil für Biomasse-Nahwärmeanlagen mitgestaltet. Durch den bundesweiten Zusammenschluss der Heizwerksbetreiber konnte die Heizwerksbranche mit starker Stimme in diese Verhandlungen treten.

Auch in Zeiten knapper Budgetmittel konnte sichergestellt werden, dass effiziente Biomasse-Nahwärmeanlagen gefördert und somit realisiert werden können. In Zukunft wird der Schwerpunkt auf Verbesserungs- und Optimierungsmaßnahmen bestehender Anlagen liegen. Vor allem die Beibehaltung der Förderhöhe, die Übergangsbestimmungen für bereits geplante Projekte, die vereinfachte Förderung von Netzverdichtungen sowie die Ausweitung des Förderangebotes für bestehende Anlagen konnten durch den vehementen Einsatz der ABiNa erreicht werden.

Beim Neubau von Anlagen muss in Zukunft der Gesamtnutzungsgrad 75 % betragen. Eine Senkung dieses Wertes konnte leider trotz intensiver Bemühungen nicht erreicht werden. Aber auch ein Wert von 75 % sollte durch die Verwendung von modernen Dämmmaterialien und durch innovative Konzepte (Abwärmenutzung, Solaranlagen, Wärmepumpen, Holzgasanlagen, …) erreichbar sein.

Folgende Änderungen gelten für Projekte mit einem Einreichdatum ab 01.01.2014:

  • Für Projekte, die nachweislich vor dem 30.06.2014 bei der Behörde zur Bewilligung eingebracht werden, können noch die bisherigen Förderungsbedingungen zur Anwendung gebracht werden. Mit dieser Übergangsregelung ist sichergestellt, dass bereits erfolgte und fortgeschrittene Planungsarbeiten nicht durch die neu eingeführten Anforderungen entwertet werden.
  • Das Förderungsangebot für Nahwärmebetreiber wird um Optimierungs-Maßnahmen von Heizzentrale, Netz und Abnehmeranlagen erweitert.
  • Netzverdichtungen (Anschluss von bis zu 25 neuen Abnehmern mit jeweils nicht mehr als 50 kW Anschlussleistung, keine neuen Trassen) können auf vereinfachte Weise (vor Umsetzungsbeginn!) eingereicht werden. Die Ermittlung der Förderungshöhe erfolgt pauschal und analog zum Förderungsbereich „Anschluss an Fernwärme“.
  • Der Gesamtnutzungsgrad (verkaufte Wärme bezogen auf den gesamten Brennstoffeinsatz) von Neuanlagen muss in Zukunft zumindest 75 % betragen, bei Ausbauten muss der Gesamtnutzungsgrad steigen (Wärmebelegung und Netzverlust als Förderungsparameter entfallen), wobei der Nutzungsgrad der Kesselanlage bis zum Eintritt Fernwärmenetz pauschal mit 85 % angenommen wird. Erträge aus Solaranlagen, Abwärmenutzung, Kondensationsanlagen etc. werden hinzugerechnet und können den Nutzungsgrad der Biomasseanlage erhöhen.
  • Der gesicherte Wärmeabsatz ist anhand von gültigen Wärmelieferverträgen über zumindest 75 % des geplanten Wärmeabsatzes nachzuweisen. Die Wärmelieferverträge haben eine taugliche Bestimmung zur Indexierung der Wärmepreise zu enthalten.

Für Projekte, die dem Qualitätsmanagement-System für Holzheizwerke unterliegen, gelten darüber hinaus bei Neubauten und Ausbauten folgende Förderungsvoraussetzungen:

  • Durchführung einer erweiterten Wärme-Abnehmeranalyse inkl. Berücksichtigung der Sanierungsabsichten für große Abnehmer (ab 100 kW) im Versorgungsgebiet.
  • Überprüfung von Optionen zur Optimierung des Bestandes (Heizzentrale, Großabnehmer) bei Beantragung von Ausbauten.
  • Vorlage aller Betriebsberichte über die letzten 3 Betriebsjahre.

Die neuen Richtlinien stehen auf der Homepage der Kommunalkredit Public Consulting (KPC) unter www.umweltfoerderung.at zum Download bereit.

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