Wichtige Änderung beim Ankauf von Hackgut: Neuer Umsatzsteuersatz für Lieferungen ab 1.1.2016

Im Zuge der Steuerreform 2015/16 wurde der Umsatzsteuersatz für Brennholz auf 13 % angehoben. Somit ist bei Gutschriftsabrechnungen künftig für alle Lieferanten der Umsatzsteuersatz von 13 % anzuwenden.

 

 

Für nicht buchführungspflichtige ("pauschalierte") Land- und Forstwirte erhöht sich der Steuersatz von 12 % auf 13 %.

Bei buchführungspflichtigen Landwirten und freiwillig der Regelbesteuerung unterliegenden Landwirten ("Optierer") erhöht sich der Steuersatz von 10 % auf 13 %. In diesen Fällen ist auf der Abrechnung zwingend die UID-Nummer des liefernden Unternehmers anzugeben.

In Abstimmung mit dem Raiffeisenverband OÖ wurde das Formular zur Bekanntgabe der Umsatzsteuer-Daten aktualisiert. Dieses können Sie für Ihr Heizwerk anpassen und von den Lieferanten ausfüllen lassen. Es ist allerdings nicht zwingend erforderlich, von bestehenden Lieferanten aufgrund der Änderung des Steuersatzes das Formular neu zu verlangen, wenn sich an den Daten sonst nichts ändert.

Sie können das Formular unter diesem Link herunterladen.

Die Erhöhung des Steuersatzes gilt für Lieferungen ab dem 1. Jänner 2016. Wenn eine Lieferung aus dem Jahr 2015 erst 2016 abgerechnet wird, ist noch der "alte" Steuersatz von 10 % bzw. 12 % anzuwenden.

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